OLG Bremen - Beschluss vom 15.04.2020
1 SsRs 16/20
Normen:
StVG § 24;
Fundstellen:
NJW 2021, 250
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 970 Js 71234/19

Beweisaufnahme bei standardisierten Messverfahren nur bei konkreter Darlegung von MessfehlernKeine gerichtliche Aufklärungspflicht bei Vortrag ins Blaue hinein

OLG Bremen, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen 1 SsRs 16/20

DRsp Nr. 2020/7152

Beweisaufnahme bei standardisierten Messverfahren nur bei konkreter Darlegung von Messfehlern Keine gerichtliche Aufklärungspflicht bei Vortrag ins Blaue hinein

1. Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Beweisantrag auf Überprüfung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens zur Geschwindigkeitsmessung im Bußgeldverfahren nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnt, weil der Betroffene keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler dargetan hat. 2. Mit einem Vortrag des Betroffenen ins Blaue hinein, der nicht durch konkret festgestellte Anhaltspunkte getragen wird, sind keine konkreten Zweifel an den Messergebnissen eines standardisierten Messverfahrens zu begründen.

Der Antrag des Betroffenen vom 16.01.2020, gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 15.01.2020 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVG § 24;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bremerhaven hat den Betroffenen mit Urteil vom 15.01.2020 wegen einer am 04.07.2019 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h (bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h) unter Anwendung der § 24 StVG i.V.m. §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 zu einer Geldbuße von EUR 70,- verurteilt.