I.
Der Kläger kaufte am 23.09.2002 bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen Pkw , Erstzulassung 04.06.1999, Kilometerstand 37.000 zum Kaufpreis von 37.900,-- EUR. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 26.09.2002.
Am 23.11.2002 suchte der Kläger auf einer Fahrt mit dem Fahrzeug auf der Autobahn in Höhe nach Aufleuchten der Kontroll-Leuchte die nächste Niederlassung auf. Dort wurde ein Defekt am Katalysator festgestellt, der - wie das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten ergab - auf ein Aufsetzen des Fahrzeugs zurückzuführen war.
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