I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist angestellter Fahrlehrer. Er wohnte im Streitjahr 1988 in X. Seine Arbeitsstelle war eine Zweigstelle der Fahrschule in Y. Die Hauptstelle der Fahrschule lag in Z.
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Unfallkosten wegen eines Totalschadens seines Pkw als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. In der Einspruchsbegründung trug er vor, er habe an einem Samstag bei seinem Arbeitgeber in Z an einer Fahrschulkonferenz teilgenommen. Seine damalige Verlobte habe ihn dort am Abend abholen sollen; er habe sie gegen 21.00 Uhr angerufen, und der Unfall habe sich auf ihrem Weg von der gemeinsamen Wohnung zu seinem Arbeitgeber ereignet.
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