Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist Angestellter einer Versicherungsgesellschaft. Als er am 4. Mai 1966 gegen 9 Uhr mit seinem PKW zusammen mit zwei anderen Angestellten der Versicherungsgesellschaft dienstlich durch Frankfurt fuhr, war bei der Kreuzung seines Fahrwegs mit der vorfahrtsberechtigten Mendelssohnstraße die Ampelanlage außer Betrieb. Der Steuerpflichtige hielt zunächst an, ließ dann aber seinen Wagen ein kurzes Stück in die eigentliche Fahrbahnkreuzung vorrollen, um festzustellen, ob er die Straße überqueren konnte. Dabei wurde er von einem von links kommenden Lieferwagen erfaßt. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 24. Juni 1966 wurde er wegen Übertretung nach §§ 1, 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zu einer Geldstrafe von 80 DM, hilfsweise vier Tagen Haft rechtskräftig verurteilt.
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