I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Polizeibeamter. Auf der Rückfahrt von der Dienststelle zu seinem Wohnort erlitt er einen selbstverschuldeten Autounfall. Der Sachverständige schätzte die Reparaturkosten für das Fahrzeug auf 7.042,50 DM, den Wiederbeschaffungswert im Unfallzeitpunkt auf 4.500 DM und den Restwert auf 500 DM.
In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1986 machte der Kläger Werbungskosten in Höhe von 4.000 DM bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Auf Nachfrage des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) gab er an, das Fahrzeug selbst repariert und wieder instand gesetzt zu haben. Belege über die Reparaturaufwendungen könne er nicht vorlegen. Der Dienstherr habe den Unfall zwar als Dienstunfall anerkannt, jedoch keinen Schadenersatz geleistet.
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