1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn - wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - an der Versäumung der Fristen kein (Mit-) Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).
2. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Näherer Erörterung bedarf nur folgendes:
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