Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Demgegenüber hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, gemäß § 60 StGB von einer Bestrafung des Angeklagten abzusehen. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles hätten jedoch zu dieser Erörterung gedrängt (vgl. Hirsch in LK 11. Aufl. § 60 Rdn. 47 m.w.Nachw.; OLG Celle NStZ 1989, 385, 386).
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