BGH - Beschluß vom 10.09.1996
4 StR 416/96
Normen:
StGB § 15, § 316a;
Fundstellen:
NStZ 1997, 236
StV 1997, 357
Vorinstanzen:
LG Bielefeld,

BGH - Beschluß vom 10.09.1996 (4 StR 416/96) - DRsp Nr. 1996/30511

BGH, Beschluß vom 10.09.1996 - Aktenzeichen 4 StR 416/96

DRsp Nr. 1996/30511

Absicht setzt zielgerichtetes Handeln und einen festen Tatentschluß voraus; eine bis ins einzelne gehende Planung erfordert sie nicht.

Normenkette:

StGB § 15, § 316a;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt sowie Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte den Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) verwirklicht hat. Dies führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.