BGH - Beschluß vom 10.12.1996
4 StR 615/96
Normen:
StGB § 315 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 200
NZV 1997, 183
VRS 93, 79
VersR 1997, 581
Vorinstanzen:
LG Göttingen,

BGH - Beschluß vom 10.12.1996 (4 StR 615/96) - DRsp Nr. 1997/2812

BGH, Beschluß vom 10.12.1996 - Aktenzeichen 4 StR 615/96

DRsp Nr. 1997/2812

Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr erfordert, daß es zu einer konkreten Gefahr, also einem "Beinaheunfall", gekommen ist.

Normenkette:

StGB § 315 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in Tateinheit mit Störung öffentlicher Betriebe schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Mai 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten wegen Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. Darüber hinaus bedarf der Schuldspruch jedoch der Änderung, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich des tateinheitlich begangenen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr (§ 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht, rechtlicher Prüfung nicht standhält. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann der Angeklagte insoweit nur wegen Versuchs (§ 315 Abs. 2 StGB) verurteilt werden.