BGH - Beschluß vom 11.11.1976
4 StR 266/76
Normen:
OWiG (1975) § 19 ;
Vorinstanzen:
AG Olpe,
OLG Hamm,

BGH - Beschluß vom 11.11.1976 (4 StR 266/76) - DRsp Nr. 1994/5420

BGH, Beschluß vom 11.11.1976 - Aktenzeichen 4 StR 266/76

DRsp Nr. 1994/5420

»Eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, die während der Fahrt mit einem nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge entsprechenden Personenkraftwagen begangen wird, steht zu dieser Dauerordnungswidrigkeit nach der StVZO im Verhältnis der Tateinheit.«

Normenkette:

OWiG (1975) § 19 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Olpe hat den Betroffenen wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit abgefahrenen Reifen - Ordnungswidrigkeit nach den § 36 StVZO, § 69a StVZO, 24 StVG - zu einer Geldbuße verurteilt. Insoweit wird die Entscheidung von den Beteiligten nicht angegriffen. Gleichzeitig hat es den Betroffenen von dem Vorwurf, auf der derselben Fahrt entgegen einem augeschilderten Überholverbot überholt zu haben, freigesprochen, und zwar mit den Worten: "Soweit freigesprochen worden ist, beruht dies auf tatsächlichen Gründen."