I. Der Angeklagte betreibt eine Gastwirtschaft. Gegen Mitternacht kehrten bei ihm drei Gäste ein. Alle drei hatten schon vorher Alkohol getrunken. In der Gastwirtschaft des Angeklagten knobelten sie zusammen mit diesem zehn bis zwölf Runden Whiskey aus. Gegen 3 Uhr morgens wollten sie mit einem Personenkraftwagen wegfahren. Der Angeklagte erkannte, daß keiner von ihnen mehr sicher fahren konnte und riet ihnen deshalb eine Taxe zu nehmen. Sie folgten diesem ratschlag nicht. der Blutalkoholgehalt betrug bei dem, der den Wagen führte, 2,14 o/oo, bei dem mitfahrenden Halter 1,97 o/oo. Auf der Fahrt kam der Wagen infolge Fahruntüchtigkeit des Fahrers von der Straße ab und geriet auf einen Acker. Dort überschlug er sich. Zwei Personen wurden verletzt.
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