Zum Schriftsatz der Verteidigung vom 12. Dezember 1997 bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf die für eine Bundesstraße weit überhöhte Geschwindigkeit von mindestens 138 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO) und angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte drei auf Wildwechsel hinweisende Warnschilder (Gefahrzeichen 142 gemäß § 40 Abs. 6 StVO) nicht beachtet hat, ist - unabhängig von der im konkreten Fall bei Fahren mit Abblendlicht zugrundezulegenden Sichtweite - die Annahme grob fahrlässigen Verhaltens rechtlich nicht zu beanstanden.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|