Der Angeklagte näherte sich in einer geschlossenen Ortschaft mit seinem Kraftfahrzeug einem ihm bekannten, vorschriftsmäßig gekennzeichneten Fußgängerüberweg mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h. Diese Geschwindigkeit behielt er auch bei, als eine Frau mit ihrem fünfjährigen Sohn den Überweg betreten hatte, um die Fahrbahn zu überqueren. Infolge Unaufmerksamkeit bemerkte der Angeklagte den seiner Mutter vorauslaufenden Jungen erst, als dieser auf dem Überweg fast die Mitte der einschließlich Parkstreifen 13, 5 Meter breiten Fahrbahn erreicht hatte. Da er nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, erfaßte er den Jungen mit seinem Kraftfahrzeug und verletzte ihn erheblich.
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