Auf der Bundesstraße 1, dem Ruhrschnellweg überholte der Kraftfahrer Sch. mit der angemessenen Geschwindigkeit von etwa 70 km/st mit einem besetzten Omnibus eine aus Lastkraftwagen und Lastzügen bestehende längere Kolonne. Währenddessen kam von hinten der Angeklagte mit seinem Personenkraftwagen Ford 17 M. Durch Hup- und Lichtsignale suchte er Sch. zur Freigabe der Überholbahn zu veranlassen. Das war diesem aber nicht ohne Gefährdung möglich, weil die Abstände der Fahrzeuge der mit etwa 40 km/st fahrenden Kolonne höchstens 50 m betrugen. Sch. setzte deshalb das Überholen mit 70 km/st fort und fuhr dann auf die rechte Fahrbahn vor die Kolonne.
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