I. Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 41 Zeichen 274 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO; § 24 StVG zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er seine Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h auf einer Strecke der Autobahn behielt, für welche die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 StVO auf 80 km "Bei Nässe" begrenzt war. Zur Tatzeit regnete es, die Fahrbahn war naß. Die Beamten der Autobahnpolizei hatten Mühe, das Kennzeichen abzulesen, da die Fahrzeuge das Wasser aufwirbelten.
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