BGH - Beschluß vom 23.05.2007
IV ZR 24/06
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 1253
VersR 2008, 419
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 213/04
LG Frankfurt/M. - 2/7 O 144/04 - 3.11.2004,

BGH - Beschluß vom 23.05.2007 (IV ZR 24/06) - DRsp Nr. 2007/10928

BGH, Beschluß vom 23.05.2007 - Aktenzeichen IV ZR 24/06

DRsp Nr. 2007/10928

Gründe:

Die Klägerin macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO offenkundig unrichtig angewandt und dadurch das Recht auf Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.

Das Berufungsgericht hat die Klage auf Erstattung von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall aufgrund der bei der Beklagten genommenen Kfz-Kaskoversicherung abgewiesen, weil die Versicherungsnehmerin das Fahrzeug unter Verstoß gegen ihre Obliegenheit aus § 2b (1) Satz 1 Buchst. c in Verbindung mit Satz 2 AKB einem Fahrer ohne Fahrerlaubnis überlassen hatte. Aus diesem Gesichtspunkt kann sich die Beklagte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG auf Leistungsfreiheit aber nur berufen, wenn sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats kündigt. Eine solche Kündigung hat das Berufungsgericht zutreffend einem Schreiben der Beklagten vom 27. Mai 2003 entnommen, das an die Versicherungsnehmerin gerichtet war.