BGH - Urteil vom 01.12.1967 (4 StR 507/67) - DRsp Nr. 1994/5958
BGH, Urteil vom 01.12.1967 - Aktenzeichen 4 StR 507/67
DRsp Nr. 1994/5958
1. § 330 aStGB findet auch Anwendung, wenn der Alkoholgenuß den Täter im Zusammenwirken mit einer vor diesem Genuß bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht hat.2. Dabei begründet es keinen Unterschied, ob diese Verfassung allgemein bestanden hat oder durch besondere vor Trinkbeginn liegende Umstände hervorgerufen worden ist. Ob es sich dabei um sog. äußere Umstände gehandelt hat oder nicht, ist in diesem Fall unerheblich.