Die Klägerin erwarb gemäß schriftlichem Kaufvertrag vom 24. August 1983 von dem Beklagten durch Vermittlung der Firma Auto B. in D., deren Angestellter der Beklagte war, einen gebrauchten PKW Jaguar XJ 6 zum Preis von 43.950,-- DM. Der Kaufantrag enthält die Vermerke "unter Ausschluß jeder Gewährleistung" und "b. Blechschaden", d.h. beseitigter Blechschaden. Den Wagen hatte der Beklagte für die Firma Auto B. am 7. September 1982 von dem Zeugen P. für 30.000,-- DM in Zahlung genommen und noch an demselben Tage zum Preis von 36.000,-- DM für sich selbst gekauft. Der Beklagte hatte das Kraftfahrzeug bis zum 24. März 1983 selbst benutzt und es sodann durch seine Firma zum Verkauf anbieten lassen.
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