(c)»... Die Kilometerangabe im Bestellformular [ist] als vertragliche Zusicherung der bisherigen Fahrleistung des Busses i. S. von § 459 Abs. 2 BGB anzusehen. Das Vorliegen einer Eigenschaftszusicherung ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung und deren Ergebnis daher. sofern es Ä wie hier Ä möglich ist (vgl. etwa Senatsurteil, WM 1975, 895 [896 unter III]), grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend (vgl. BGHZ 87. 302 [306]).
Soweit die Revisionserwiderung die Wirksamkeit der Zusicherung mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen versucht, daß nach dem Inhalt des Bestellformulars und der Allg. Geschäftsbedingungen (Abschnitt I 4) Zusicherungen schriftlich niederzulegen seien, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Kilometerangabe, die das BerGer. als Zusicherung der entsprechenden Fahrleistung gedeutet hat, der Schriftform genügt. ...
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