BGH - Urteil vom 09.07.1959 (2 StR 240/59) - DRsp Nr. 1994/6459
BGH, Urteil vom 09.07.1959 - Aktenzeichen 2 StR 240/59
DRsp Nr. 1994/6459
Schon wenn der Halter des Kraftfahrzeugs der anderen Person nur eine Verrichtung überläßt, die für den Bewegungsvorgang von mitentscheidender Bedeutung ist, wie z. B. die Handhabung des Lenkrades, liegt eine verbotene Bestellung oder Ermöglichung zur Führung des Kraftfahrzeugs vor.