BGH - Urteil vom 10.07.1958 (4 StR 183/58) - DRsp Nr. 1994/6494
BGH, Urteil vom 10.07.1958 - Aktenzeichen 4 StR 183/58
DRsp Nr. 1994/6494
In einer Gefällstrecke muß der Fahrer des abschleppenden Fahrzeugs, der die Geschwindigkeit erhöht, mit Fehlern des Fahrers des abgeschleppten Fahrzeugs rechnen.