EBBO § 75, § 77, § 78 Abs. 7; GVG § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 74 ; StGB § 113 ; StPO § 24, § 25 Abs. 2 Nr. 2, § 26 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27, § 29, § 68 a Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 338 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 8, § 429 b Abs. 3, § 429 d Abs. 1 und 2;
Fundstellen:
BGHSt 21, 334
Vorinstanzen:
LG Münster,
BGH - Urteil vom 10.11.1967 (4 StR 512/66) - DRsp Nr. 1994/5966
BGH, Urteil vom 10.11.1967 - Aktenzeichen 4 StR 512/66
DRsp Nr. 1994/5966
»1. Werden erkennende Richter und außerdem ein Richter abgelehnt, der zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen sie berufen wäre, so ist über das Ablehnungsgesuch gegen ihn vorab zu entscheiden und, wenn es für unbegründet erachtet wird, mit ihm die Kammer zu bilden, die dann über die Ablehnungsgesuche gegen die erkennenden Richter zu beschließen hat.2. Ein Richter ist nicht schon deshalb befangen, weil er bereits in einem anderen Verfahren mit demselben Sachverhalt dienstlich befaßt gewesen ist.3. Der Begriff "unverzüglich" ist entsprechend dem Sprachgebrauch und dem mit der förmlichen Regelung des Ablehnungsverfahrens verfolgten Zweck eng auszulegen. Bei mehrtägiger Verhandlungspause kann es geboten sein, das Ablehnungsgesuch außerhalb der Hauptverhandlung vor deren Fortsetzung zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.4. Zur Glaubhaftmachung gehört, daß das Gericht durch die beigebrachten Beweismittel in die Lage versetzt wird, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde weiter Ermittlungen über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden; dazu reicht die bloße Benennung eines Zeugen in der Regel nicht aus. Es genügt, daß dem Gericht die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen dargetan wird.
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