Das Landgericht hat den Angeklagten
des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Widerstand gegen die Staatsgewalt,
des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch ein ähnliches, ebenso gefährliches Verhalten (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt
und der fortgesetzten fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein
für schuldig befunden.
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