BGH - Urteil vom 20.12.1963 (4 StR 464/63) - DRsp Nr. 1994/6180
BGH, Urteil vom 20.12.1963 - Aktenzeichen 4 StR 464/63
DRsp Nr. 1994/6180
Wäre ein Kraftfahrer auch bei verkehrsgerechtem Fahren auf Sicht außerstande, einen Zusammenstoß durch Anhalten zu vermeiden, so begründet eine etwaige überhöhte Geschwindigkeit für sich allein nicht den Vorwurf schuldhafter Unfallverursachung.