BGH - Urteil vom 21.02.2024
IV ZR 311/22
Normen:
VVG § 7 Abs. 4; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 242;
Fundstellen:
r+s 2024, 314
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1448/20
OLG Frankfurt/Main, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 176/21

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen IV ZR 311/22

DRsp Nr. 2024/5043

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung

Zum Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung (Anschluss an Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514).

1. Ein Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer nach § 242 BGB bezüglich vergangener Prämienerhöhungen wegen fehlender Unterlagen setzt die Feststellung voraus, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr über die Unterlagen verfügt und warum es zum Verlust kam. 2. § 7 Abs. 4 VVG begründet keinen Anspruch auf Übersendung früherer Nachträge zum Versicherungsschein, sondern nur auf eine schriftliche Übermittlung der Vertragsbestimmungen unabhängig davon, ob diese gegebenenfalls auch im Versicherungsschein enthalten sind.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

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