BGH - Urteil vom 22.08.1996
4 StR 267/96
Normen:
StGB § 315c;
Fundstellen:
DAR 1996, 468
NStZ-RR 1997, 18
NZV 1996, 457
VRS 92, 205
Vorinstanzen:
LG Aachen,

BGH - Urteil vom 22.08.1996 (4 StR 267/96) - DRsp Nr. 1996/30340

BGH, Urteil vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 4 StR 267/96

DRsp Nr. 1996/30340

1. Aus einem Fahrverhalten, das bereits zu konkreten Schädigungen geführt hat, kann auf den Vorsatz bezüglich künftiger Gefährdungen geschlossen werden. 2. Die Eigengefährdung des Täters steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen.

Normenkette:

StGB § 315c;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.

Mit seiner hiergegen eingelegten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Zu ihrer Begründung wird lediglich ausgeführt, daß sie "auf die von Amts wegen zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen beschränkt" werde. Damit genügt sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach die den Mangel enthaltenen Tatsachen anzugeben sind.

2. Die Sachbeschwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg.

a) Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich - neben fahrlässiger Tötung - tateinheitlich der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gemacht, ist frei von Rechtsfehlern.