BGH - Urteil vom 28.10.1976
4 StR 465/76
Normen:
StGB (1975) § 315 c Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 27, 40
Vorinstanzen:
LG Berlin,

BGH - Urteil vom 28.10.1976 (4 StR 465/76) - DRsp Nr. 1994/5423

BGH, Urteil vom 28.10.1976 - Aktenzeichen 4 StR 465/76

DRsp Nr. 1994/5423

»An der Auffassung, daß wegen Straßenverkehrsgefährdung (jetzt § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB) nicht bestraft werden kann, wer infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nur das von ihm geführte, in fremdem Eigentum stehende Fahrzeug gefährdet, wird festgehalten (im Anschluß an BGHSt 11, 148 und BGH VRS 42, 97).«

Normenkette:

StGB (1975) § 315 c Abs. 1 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei und mit Betrug, wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei und versuchtem Betrug, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholeinwirkung, wegen Verkehrsunfallflucht sowie wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig ist der Verwaltungsbehörde für immer untersagt worden, dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zwar zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt aber im Ergebnis unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen