Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei und mit Betrug, wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei und versuchtem Betrug, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholeinwirkung, wegen Verkehrsunfallflucht sowie wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig ist der Verwaltungsbehörde für immer untersagt worden, dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zwar zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt aber im Ergebnis unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen
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