BGH - Urteil vom 28.11.1979 (VI ZR 83/78) - DRsp Nr. 1994/5187
BGH, Urteil vom 28.11.1979 - Aktenzeichen VI ZR 83/78
DRsp Nr. 1994/5187
Der Rentenkapitalwert i. S. von § 155VVG ist nach versicherungsschematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des konkreten Falles und unter Beachtung der sich aus anerkannten statistischen Unterlagen ergebenden Durchschnittswerte zu errechnen. Das in § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2StVG für die Haftungsgrenzen niedergelegte Verhältnis zwischen Kapital- und Rentenhöchstbetrag ist dafür nicht maßgebend.