BGH - Urteil vom 29.10.1996
1 StR 562/96
Normen:
StGB § 240 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 196
Vorinstanzen:
LG Heilbronn,

BGH - Urteil vom 29.10.1996 (1 StR 562/96) - DRsp Nr. 1997/2876

BGH, Urteil vom 29.10.1996 - Aktenzeichen 1 StR 562/96

DRsp Nr. 1997/2876

Eine Nötigung kann vorliegen, wenn Kraftfahrzeuge durch die Fahrbahn blockierende Personen zum Halten veranlaßt werden.

Normenkette:

StGB § 240 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat die Angeklagten sowie drei weitere Angeklagte, hinsichtlich derer keine Revision eingelegt ist, jeweils wegen Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei dem Angeklagten K. (und bei zwei weiteren Angeklagten, hinsichtlich derer keine Revision eingelegt wurde) hat sie einen besonders schweren Fall der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB, letzter Halbsatz) angenommen.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten K. und B. unbeschränkt Revision eingelegt, der Angeklagte A. hat seine Revision auf den Strafausspruch beschränkt.

Die Staatsanwaltschaft hat Revision zum Nachteil der Angeklagten A. und B. eingelegt und diese auf den Strafausspruch beschränkt.

Sämtliche Revisionen bleiben erfolglos.

I. Die Revisionen der Angeklagten:

1. Die Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei.