BGH - Urteil vom 30.10.1968 (4 StR 341/68) - DRsp Nr. 1994/5904
BGH, Urteil vom 30.10.1968 - Aktenzeichen 4 StR 341/68
DRsp Nr. 1994/5904
1. § 48 Abs. 3StVO schafft keinen allgemeinen Vertrauensgrundsatz zugunsten des bevorrechtigten Fahrers, durch Einschaltung des Blaulichts und des Martinshorns seien die übrigen Verkehrsteilnehmer schon in ausreichender Weise gewarnt oder auf die Inanspruchnahme des Sonderrechts nach § 48 Abs. 3StVO hingewiesen. Dies gilt besonders bei lebhaftem Verkehr und starkem Straßenlärm. 2. Die Sorgfaltspflicht des bevorzugten Fahrers ist erhöht, wenn er sich in seiner Fahrweise von grundlegenden Verkehrsregeln löst und dadurch eine ganz besonders gefährliche Lage schafft. 3. Den Erfordernissen der Verkehrssicherheit kommt der Vorrang zu gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrers am raschen Vorwärtskommen.