OLG Braunschweig - Urteil vom 17.08.2016
3 U 74/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; VVG § 84 Abs. 1 S. 1; AFB (2002) § 15;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1009/12

Bindungswirkung eines Obmann-Gutachtens im Verhältnis von Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler

OLG Braunschweig, Urteil vom 17.08.2016 - Aktenzeichen 3 U 74/15

DRsp Nr. 2016/19733

Bindungswirkung eines Obmann-Gutachtens im Verhältnis von Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler

Es besteht keine Bindungswirkung eines Obmann-Gutachtens gegenüber der auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Versicherungsmaklerin, wenn der Versicherungsmaklervertrag vor Einholung des Obmann-Gutachtens beendet worden ist und die Versicherungsmaklerin nicht zur Herbeiführung eines Obmann-Gutachtens mit möglichst vorteilhaften Ergebnissen für die Versicherungsnehmerin verpflichtet gewesen ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30.09.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30.09.2015 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 113.916,95 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; VVG § 84 Abs. 1 S. 1; AFB (2002) § 15;

Gründe:

I.