Die nach § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Normenkontrollgericht hat seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht verletzt. Die in der Beschwerdebegründung allein geltend gemachte Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 18. März 1994 - BVerwG
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