BGH - Urteil vom 23.10.1996
IV ZR 93/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 I lit. b; VVG § 49 ;
Fundstellen:
BB 1997, 122
BB 1997, 37
BGHR AVB Kraftfahrtvers. § 12 Beweiserleichterung 4
BGHR VVG § 49 Beweiserleichterung 4
DAR 1997, 107
MDR 1997, 142
NJW 1997, 589
NZV 1997, 74
SP 1997, 20
VRS 92, 326
VersR 1997, 102
ZfS 1997, 98
r+s 1997, 5
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

BGH, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen IV ZR 93/95

DRsp Nr. 1996/30682

Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

»Das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls ist nicht in Frage gestellt, wenn feststeht, daß das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel weggefahren worden ist, weil die Schlösser unversehrt sind, und wenn der Versicherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorlegen kann, an denen sich keine Kopierspuren feststellen lassen.«

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 I lit. b; VVG § 49 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aufgrund eines Teilkaskoversicherungsvertrages.

Er hatte am 2. August 1991 einen Pkw zum Kaufpreis von 59.060,99 DM als Neufahrzeug erworben. Das Fahrzeug wurde von ihm und seiner Lebensgefährtin, der Zeugin S., benutzt. Diese befand sich vom 6. bis zum 8. Juni 1993 mit dem Fahrzeug in Berlin. Am 8. Juni 1993 erstattete sie bei der Polizei in Berlin Anzeige wegen Diebstahls mit der Begründung, sie habe das ordnungsgemäß verschlossene, in der Nähe ihrer Pension geparkte Fahrzeug, mit dem sie an diesem Tag wieder habe abreisen wollen, nicht mehr vorgefunden. Der Kläger übergab der beklagten alle drei vorhandenen Originalschlüssel. Am 8. Juli 1993 erwarb er ein neues Fahrzeug derselben Marke zum Gesamtpreis von 64.088,02 DM. Er verlangt von der Beklagten Erstattung dieses Kaufpreises.