Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aufgrund eines Teilkaskoversicherungsvertrages.
Er hatte am 2. August 1991 einen Pkw zum Kaufpreis von 59.060,99 DM als Neufahrzeug erworben. Das Fahrzeug wurde von ihm und seiner Lebensgefährtin, der Zeugin S., benutzt. Diese befand sich vom 6. bis zum 8. Juni 1993 mit dem Fahrzeug in Berlin. Am 8. Juni 1993 erstattete sie bei der Polizei in Berlin Anzeige wegen Diebstahls mit der Begründung, sie habe das ordnungsgemäß verschlossene, in der Nähe ihrer Pension geparkte Fahrzeug, mit dem sie an diesem Tag wieder habe abreisen wollen, nicht mehr vorgefunden. Der Kläger übergab der beklagten alle drei vorhandenen Originalschlüssel. Am 8. Juli 1993 erwarb er ein neues Fahrzeug derselben Marke zum Gesamtpreis von 64.088,02 DM. Er verlangt von der Beklagten Erstattung dieses Kaufpreises.
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