1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.02.2014 (Aktenzeichen
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger ist Halter des Pkw Audi A6 Quattro mit dem Kennzeichen XXXXX XXX. Der Beklagte zu 1 ist Halter des Fahrzeugs VW Golf mit dem Kennzeichen XXX-X XXX, welches bei der Beklagten zu 2 im Jahre 2012 haftpflichtversichert war.
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