Autor: Stephan Schröder |
Die Angabe des Datums, zu dem sich der Unfall ereignet hat, ist an sich selbstverständlich; ihr kommt eine weitere Bedeutung daraus zu, dass sich hieraus auch die Verjährungs- und Ausschlussfristen errechnen. Zu den Einzelheiten siehe Teil 8.1.3.
Die präzise Feststellung der Uhrzeit, zu der sich der Unfall ereignet hat, kann dann wichtig werden, wenn die Licht- und damit Sichtverhältnisse (z.B. Sonnenstand) für die Haftungsbeurteilung heranzuziehen sind; ferner auch dann, wenn das Aktenzeichen der polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ermittelt werden muss.
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