Der Regress in der KFZ-Haftpflichtversicherung

Autor: Hering

In der Kfz-Haftpflichtversicherung muss der Versicherer grundsätzlich den Schaden des Geschädigten nach einem vom Versicherungsnehmer verschuldeten Verkehrsunfall vollständig erstatten. Das gilt auch, wenn der Versicherer wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitspflicht an sich leistungsfrei ist, wobei die Obliegenheitsverletzung nur im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer von Bedeutung ist. Allerdings steht im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung dem Versicherer ein Regressrecht gegenüber seinem Versicherungsnehmer zu. Soweit die Obliegenheitsverletzung grob fahrlässig war, steht dem Versicherer das Regressrecht ebenfalls zu.

In der KFZ-Haftpflichtversicherung ist das Regressrecht allerdings begrenzt. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer ggf. nur einen Teilbetrag an seinen Versicherer zurückzahlen muss.

Unterschieden werden muss, ob es sich um eine Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall handelt, also beim Gebrauch des Fahrzeugs, oder um eine Obliegenheitsverletzung nach Eintritt eines Schadens.

Geregelt wird das Rückzahlungsrecht in § 5 KfzPflVV in Bezug auf eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls, im § 6 KfzPfVV in Bezug auf eine Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls.

Obliegenheitsverletzung vor Eintritt eines Versicherungsfalls:

§ 1 KfzPfVV regelt verbindlich, welche Obliegenheiten in den AKB vereinbart werden können. Hierzu gehören: