Die einzelnen Positionen bei den Todesfallkosten

Autor: Stephan Schröder

Nachstehend sind in alphabetischer Reihenfolge die Aufwandspositionen berücksichtigt, die in der Rechtsprechung bisher als erstattungspflichtig anerkannt oder verneint wurden. Zur Höhe des jeweils angemessenen Erstattungsbetrags selbst wird auf den daran anschließenden Teil verwiesen.

Anzeigen, DanksagungenDie Kosten für Annoncen in Zeitungen und Trauerkarten, sowie Danksagungen nebst Porto werden nach einhelliger Auffassung und nach der Praxis ohne weiteres erstattet.

BeerdigungHiermit sind die Gebühren und Auslagen für die Beerdigungszeremonie selbst gemeint, also die Kosten einer Erd- oder Feuerbestattung (Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl., § 1968 Rdnr. 2).

Die Erstattungsverpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, § 844 Abs. 1 BGB; § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG.

BewirtungKosten für die Bewirtung der Trauergäste, die vor der Beerdigung anfallen, werden nicht als erstattungsfähig angesehen, ausgenommen, wenn die Gäste eine weite Anreise hinter sich haben oder nur kleine Erfrischungen gereicht werden. Bewirtungsaufwendungen nach der Beerdigungszeremonie sind grundsätzlich zu erstatten (BGH, Urt. v. 19.02.1960 - VI ZR 30/59, VersR 1960, 357; KG, Urt. v. 10.11.1997 - 12 U 5774/96, NZV 1999, 329). Hierzu gehören, wenn es den Gepflogenheiten entspricht, wie insbesondere in ländlichen Gegenden, auch die Kosten einer Trauermahlzeit.