Autorin: Kerschbaumer |
Für alle Versicherungsgesellschaften wurde verpflichtend eingeführt, die sogenannte direkte Schadensauszahlung anzuwenden (Art. 149 GVD Nr. 209/2005).
Diese Regelung sieht vor, dass der Versicherte, der ganz oder teilweise im Recht ist, die Sach- und Personenschäden direkt von seiner Versicherungsgesellschaft ersetzt bekommt (siehe DPR Nr. 254/06 - Verordnung bezüglich der Regelung der direkten Schadensauszahlung).
Die direkte Schadenauszahlung gilt für all jene Unfälle, in die nur zwei in Italien zugelassene und versicherte Fahrzeuge verwickelt sind (Art. 149 Abs. I GVD Nr. 209/2005).
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