Direkte Schadensauszahlung

Autorin: Kerschbaumer

Für alle Versicherungsgesellschaften wurde verpflichtend eingeführt, die sogenannte direkte Schadensauszahlung anzuwenden (Art. 149 GVD Nr. 209/2005).

Diese Regelung sieht vor, dass der Versicherte, der ganz oder teilweise im Recht ist, die Sach- und Personenschäden direkt von seiner Versicherungsgesellschaft ersetzt bekommt (siehe DPR Nr. 254/06 - Verordnung bezüglich der Regelung der direkten Schadensauszahlung).

Die direkte Schadenauszahlung gilt für all jene Unfälle, in die nur zwei in Italien zugelassene und versicherte Fahrzeuge verwickelt sind (Art. 149 Abs. I GVD Nr. 209/2005).