Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 767,57 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Klage gegen eine tierseuchenrechtliche Anordnung und einen Kostenbescheid für die Unterbringung von Tieren.
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