BGH - Urteil vom 12.04.2011
VI ZR 300/09
Normen:
ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 459
DAR 2012, 309
NJW 2011, 1947
NZV 2011, 385
VersR 2011, 769
r+s 2011, 265
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 30.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 575/08
LG Fulda, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 4/09

Eignung der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten

BGH, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen VI ZR 300/09

DRsp Nr. 2011/9173

Eignung der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten

a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.b) Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif - etwa durch Abschläge oder Zuschläge - abweichen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 18. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.