OLG Celle - Beschluss vom 12.12.2019
2 Ss 138/19
Normen:
StGB § 54;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ns 19/18

Ein im Ausland ausgestellter Ersatzführerschein keine neue, originäre FahrerlaubnisKeine Veränderung an der Sperrfrist durch einen in Polen ausgestellten ErsatzführerscheinUnwirksamkeit wesentlicher Erhöhung der Strafe bei fehlender Begründung im Urteil

OLG Celle, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 2 Ss 138/19

DRsp Nr. 2021/12225

Ein im Ausland ausgestellter Ersatzführerschein keine neue, originäre Fahrerlaubnis Keine Veränderung an der Sperrfrist durch einen in Polen ausgestellten Ersatzführerschein Unwirksamkeit wesentlicher Erhöhung der Strafe bei fehlender Begründung im Urteil

1. Der in einem EU-Mitgliedsstaat aufgrund einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige nach Art. 11 Abs. 5 der 3. FS-RL ausgestellte Ersatzführerschein ist - anders als der im Wege des Umtauschs einer in Deutschland erteilten Fahrerlaubnis erteilte Führerschein eines anderen EU-Mitgliedsstaates nach Art. 11 Abs. 2 der 3. FS-RL - nicht als "neue" Fahrerlaubnis anzusehen (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.01.2016, 1 Ss 106/15 - juris). Dies gilt auch dann, wenn der Ersatzführerschein erstmals eine Befristung nach Art. 7 Abs. 2.a der 3. FS-RL enthält.