BGH - Urteil vom 05.06.2018
VI ZR 171/16
Normen:
StVG § 7; StVG § 18; VVG § 115; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
DAR 2018, 681
MDR 2018, 1375
NJW 2019, 430
NZV 2019, 34
VersR 2018, 1338
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 119/15
LG Wuppertal, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 82/15

Einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer bei Vorlage der unbeglichenen Rechnung über die Sachverständigenkosten; Indizwirkung des von einem Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung; Ausrichtung des Schadenersatzanspruchs auf Befriedigung des Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags

BGH, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen VI ZR 171/16

DRsp Nr. 2018/13046

Einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer bei Vorlage der unbeglichenen Rechnung über die Sachverständigenkosten; Indizwirkung des von einem Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung; Ausrichtung des Schadenersatzanspruchs auf Befriedigung des Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags

Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. April 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 18; VVG § 115; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287;

Tatbestand