Einführung

Autor: Hofmann

Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht, den Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren zu schützen, die ihm bei zweckentsprechender Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen aus deren Zustand entstehen (OLG Hamm, Urt. v. 10.04.2000 - 13 U 24/00, VersR 2001, 1575), diese insoweit möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten (BGH, Urt. v. 18.12.1972 - III ZR 121/70, BGHZ 60, 54; OLG Frankfurt, Urt. v. 22.02.1993 - 14 U 7/92, VersR 1993, 988; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.03.1987 - 24 U 208/86, VersR 1988, 519). Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder eröffnet, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (OLG München, Urt. v. 03.02.2009 - 5 U 5270/08, NZV 2009, 271). Die Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, ohne dass jede Schädigung ausgeschlossen werden müsste.

Andererseits ist eine absolute Gefahrlosigkeit nicht geschuldet. Der Benutzer muss sich den vorgegebenen Verhältnissen anpassen und ist gehalten, durch eigene Sorgfalt selbst etwaige Schäden abzuwenden (OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.09.2008 - 4 U 114/08, NZV 2008, 293 m.w.N.). Gegebenenfalls ist der Anspruch des Geschädigten wegen Mitverschuldens gem. § 254 BGB zu kürzen.