Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in Niedersachsen
BGH, Urteil vom 18.12.1972 - Aktenzeichen III ZR 121/70
DRsp Nr. 1994/5666
Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in Niedersachsen
1. § 10 Abs. 1 NdsStraßenG begründet für die Organe und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften eine Amtspflicht, die öffentlichen Verkehrswege in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. 2. Eine Verletzung dieser Pflicht führt ausschließlich zur Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen.