1. Auf die Berufung des Klägers vom 25.01.2010 wird das Grund- und Teilendurteil des LG Traunstein vom 22.12.2009 in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 15.06.2010 (Az. 8 O 1256/09) samt dem zugrundeliegenden Verfahren mit Ausnahme der Anhörung der Parteien aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Traunstein zurückverwiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Traunstein vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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