BGH - Urteil vom 11.01.2024
III ZR 15/23
Normen:
StVO § 45 Abs. 2; BGB § 839; GG Art. 34 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 367
VRA 2024, 56
NJW-Spezial 2024, 202
r+s 2024, 324
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 420 C 4096/20
LG Kassel, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 229/21

Einordnung von Mitarbeitern eines privaten Unternehmens als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne bei Aufstellung von Verkehrsschildern durch diese; Ausschluss ihrer persönlichen Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten gemäß Art. 34 Satz 1 GG

BGH, Urteil vom 11.01.2024 - Aktenzeichen III ZR 15/23

DRsp Nr. 2024/1976

Einordnung von Mitarbeitern eines privaten Unternehmens als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne bei Aufstellung von Verkehrsschildern durch diese; Ausschluss ihrer persönlichen Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten gemäß Art. 34 Satz 1 GG

Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer von der Straßenbaubehörde angeordneten Verkehrsregelung (§ 45 Abs. 2 StVO), in deren Mittelpunkt ein Durchfahrtverbot steht, Verkehrsschilder (hier: Umleitungsankündigung) aufstellen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 124/18, VersR 2019, 1145).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel - 1. Zivilkammer - vom 3. November 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 2; BGB § 839; GG Art. 34 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines umgefallenen Straßenschildes auf Schadensersatz in Anspruch.