VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.05.2023
13 S 1831/22
Normen:
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 15a; StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1012/22

Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes durch Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde bei Erforderlichkeit; Ausreichende Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum in einer für den Schwerbehinderten zumutbaren Entfernung zur Wohnung bzw. Arbeitsstätte

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2023 - Aktenzeichen 13 S 1831/22

DRsp Nr. 2023/8270

Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes durch Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde bei Erforderlichkeit; Ausreichende Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum in einer für den Schwerbehinderten zumutbaren Entfernung zur Wohnung bzw. Arbeitsstätte

Die Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes kann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden, wenn im öffentlichen Verkehrsraum in einer für den Schwerbehinderten zumutbaren Entfernung zur Wohnung bzw. Arbeitsstätte ausreichende Parkmöglichkeiten vorhanden sind, die ihm ein gefahrloses Ein- und Aussteigen in seinen bzw. aus seinem Personenkraftwagen ermöglichen, und die spezifische Nutzung der Parkmöglichkeiten durch den Schwerbehinderten den übrigen Verkehr nicht behindert oder gefährdet.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2022 - 12 K 1012/22 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 6 Abs. 1 Nr. 15a; StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2;

Gründe