Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 6. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.248,01 € festgesetzt.
I.
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