BGH - Beschluss vom 20.08.2019
VIII ZB 19/18
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 618
BB 2019, 2242
BauR 2019, 8
FamRZ 2019, 1802
MDR 2019, 1271
MDR 2019, 1297
NJW 2019, 3310
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 50/17
LG Paderborn, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 80/17

Einstellen der zusätzlichen Übermittlungsversuche des Prozessbevollmächtigten der Partei mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist bei Scheitern der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag hinsichtlich Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen VIII ZB 19/18

DRsp Nr. 2019/13273

Einstellen der zusätzlichen Übermittlungsversuche des Prozessbevollmächtigten der Partei mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist bei Scheitern der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag hinsichtlich Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts, darf der Prozessbevollmächtigte der Partei nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist - vorliegend bereits gegen 20.00 Uhr - zusätzliche Übermittlungsversuche einstellen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027 Rn. 21).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 6. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.248,01 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.