Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.
I.
Die Klägerin ist Halterin eines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein sog. Quad - vierrädrig, offen, mit Einzelsitz und Motorradlenker ausgestattet, angetrieben von einem Ottomotor mit einem Hubraum von 421 ccm. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 400 kg, die Höchstgeschwindigkeit 95 km/h. Mit Bescheid vom 22. September 2004 wurde das Fahrzeug gemäß §
Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend:
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