BGH - Urteil vom 18.12.1996
IV ZR 321/95
Normen:
VVG § 63 ;
Fundstellen:
BGHR VVG § 63 Abs. 1 Rettungshandlung 2
DAR 1997, 158
DRsp II(229)269c-d
ES Kfz-Schaden H-3/25
JR 1997, 499
MDR 1997, 348
NJW 1997, 1012
NZV 1997, 176
SP 1997, 168
VRS 93, 64
VersR 1997, 351
r+s 1997, 98
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Marburg,

Eintrittspflicht des Fahrzeugsversicherers bei Ausweichen vor einem Tier

BGH, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen IV ZR 321/95

DRsp Nr. 1997/2665

Eintrittspflicht des Fahrzeugsversicherers bei Ausweichen vor einem Tier

»Bei einem grob fahrlässigen Irrtum über die objektive Notwendigkeit, Rettungskosten aufzuwenden, ist der Versicherer zum Ersatz der Kosten nicht verpflichtet. Das ist der Fall, wenn der Fahrer eines Mittelklasse-PKW bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h einem Hasen ausweicht, um durch einen etwaigen Zusammenstoß mit dem Hasen einen Schaden an seinem Fahrzeug zu vermeiden.«

Normenkette:

VVG § 63 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Verkehrsunfalls aus einer Teilkaskoversicherung in Anspruch. Am 3. September 1993 befuhr sie gegen 4.50 Uhr mit ihrem bei der Beklagten Teilkaskoversicherten Pkw der Marke Subaru die Bundesstraße 454. Auf einem schnurgeraden Straßenstück hielt sie eine Geschwindigkeit von 90 km/h ein. Plötzlich tauchte unmittelbar vor ihrem Fahrzeug unter der rechten Leitplanke ein Hase auf und rannte von rechts nach links über die Straße. Die Klägerin zog ihren Wagen nach links. Dieser kam von der Fahrbahn ab, stieß gegen eine Böschung, überschlug sich und blieb auf der rechten Seite im Straßengraben liegen. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Die Klägerin kann nicht mit Gewißheit angeben, ob es zu einem Zusammenstoß mit dem Hasen gekommen ist oder nicht.